Rechtsanwalt Peter Böhm
Wissenswertes
ÜBERHÖHTE HANDYRECHNUNG WEGEN UNGEWOLLTER INTERNETVERBINDUNG
Im Falle überhöhter Rechnungen wegen ungewollter Internetverbindungen kann es durchaus sein, dass Sie zur Zahlung der Rechnungen nicht verpflichtet sind.
Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.06.2011 zum Aktenzeichen 14 C 16/11 löst eine vom Kunden nicht gewollte GPRS – Internet-Verbindung keine Zahlungspflicht beim Kunden aus, wenn der Mobilfunkhersteller nicht darüber au`lärt, dass durch die bloße Inbetriebnahme eines Handys, welches GPRS-Verbindungen grundsätzlich ermöglicht, Daten über das Internet heruntergeladen werden und somit Kosten verursachen
© HolisticART – DHZ
Profil
Kontakt
F.A.Q
Formulare
Gesetze / Urteile
Impressum
Januar 1995 in der Kanzlei Reichelt & Orso nach meinem ersten juristischen Staatsexamen tätig. Parallel zu meiner zweijährigen Referendarausbildung vom Juni 1995
Hier können Sie mir eine Nachricht zukommen lassen. Ich werde mich sobald als möglich bei Ihnen melden.
Die Kosten für eine sogenannte Erstberatung richten sich nach § 34 RVG. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze
Rechtsanwalt Peter Böhm