Beratungshilfe
Kosten F.A.Q
Die Kosten für eine sogenannte Erstberatung richten sich nach § 34 RVG. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von 226,10 Euro brutto (190,00 Euro netto) für ein erstes Beratungsgespräch und eine Höchstgrenze von 297,50 Euro brutto (250,00 Euro netto) für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens (ohne Auslagenpauschale). Die bundesweit durchschnittlichen Stundensätze von Rechtsanwälten betragen zwischen 145,00 Euro bis 231,00 Euro (Mittelwert: 188,50 Euro). In der Regel bewegen sich die meisten Erstberatungen in einem Gebührenrahmen zwischen 35,00 € bis 150,00 € brutto, je nach Zeitaufwand und Schwierigkeit. Eine erste Einschätzung der Kosten kann ich Ihnen gerne nach einer kurzen telefonischen Darstellung Ihres Problems geben oder aber senden Sie mir bitte eine Mail oder ein Fax mit Sachverhalt, Frage/n und vor allem dem Hinweis “Bitte um Mitteilung der entstehenden Kosten!” Bei fehlendem Hinweis gehe ich von einer verbindlichen Beratungsanfrage aus und werde meine Kosten in Rechnung stellen. Letztlich möchte ich noch auf § 4 RVG hinweisen. “ In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.”
Verfahrens-/Prozesskostenhilfe
Für den Fall einer außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen gewährt der Staat die sogenannte Beratungshilfe. Ein Formular zum Download steht Ihnen unter Downloads zur Verfügung. Beratungshilfe wird Ihnen unter den gleichen Vorrausetzungen wie Verfahrens-/Prozesskostenhilfe bewilligt. Jedoch ist es hier notwendig, dass Sie bitte bevor Sie zu mir kommen, diese Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragt haben und mit dem Beratungshilfeschein bei mir erscheinen. Eine nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ist leider nicht mehr möglich.
Eine erste Einschätzung der Kosten kann ich Ihnen gerne nach einer kurzen telefonischen Darstellung Ihres Problems geben oder aber senden Sie mir bitte eine Mail oder ein Fax mit Sachverhalt, Frage/n und vor allem dem Hinweis “Bitte um Mitteilung der entstehenden Kosten!” Bei fehlendem Hinweis gehe ich von einer verbindliche Beratungsanfrage aus und werde meine Kosten in Rechnung stellen.
Gerne bin ich auch bereit, Sie für den Fall, dass Sie die Kosten eines Verfahrens nicht tragen können, sie dennoch zu vertreten. Hierfür gibt es die sogenannte Verfahrens-/Prozesskostenhilfe. Ein Formular zum Download steht Ihnen unter Downloads zur Verfügung. Verfahrens-/Prozesskostenhilfe wird Ihnen bewilligt, wenn Ihre Angelegenheit Erfolgsaussichten hat und Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten aufzubringen. Im Falle des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist dies in der Regel fast immer der Fall. Aber auch wenn Sie Lohn erhalten, können diese Vorrausetzungen gegeben sein.
OK